PORTUGAL

 1. Verkehrsunfall – was ist zu tun?

 Polizei

Außer bei Bagatellschäden sollten Sie bei einem Verkehrsunfall in Portugal unbedingt die Polizei verständigen. Sie erreichen diese unter der landesweiten Rufnummer: 112. Dies ist zugleich der Notruf für den Rettungsdienst und die Feuerwehr.

Die Polizei übernimmt die Leitung am Unfallort, notiert alle Einzelheiten des Unfalls und überprüft die Identität aller Beteiligten. Vielfach unterzieht die Polizei die Unfallbeteiligten einem Alkoholtest. Eventuelle Zeugen brauchen sich lediglich auszuweisen. Zwei Wochen nach dem Unfall kann man das polizeiliche Protokoll anfordern, dessen Inhalt in einem Gerichtsverfahren als rechtskräftiger Beweis gilt.

 Wurde die Polizei nicht verständigt, beispielsweise weil nur ein geringfügiger Sachschaden und kein Personenschaden entstanden ist, so sollten Sie unbedingt den bei Ihrer Versicherung erhältlichen Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Entscheidend ist dabei, dass beide Unfallparteien dieses Formular unterschreiben, denn es wird in der Regel als Beweismittel herangezogen. Ferner sollte man sich die Personalien eventueller Zeugen notieren und den Hergang zu Papier bringen. Hilfreich ist es auch, ein Foto von der Unfallstelle zu machen.

Vorsicht: Nie den Europäischen Unfallbericht unterschreiben, wenn Sie dessen Inhalt nicht verstehen! Gleiches gilt für andere Erklärungen zur Schuldfrage. Sie sollten das Formular auch nicht unterschreiben, wenn Meinungsunterschiede über die Unfallumstände bestehen. Es empfiehlt sich dann, doch die Polizei zu benachrichtigen – selbst wenn es sich nur um einen Sachschaden handelt.

 Krankenhaus

Verletzte werden in das nächste Krankenhaus gebracht, das auf die Behandlung der betreffenden Verletzungen eingestellt ist und die erforderliche medizinische Hilfe und Pflege bieten kann. Es empfiehlt sich, etwas zu essen und zu trinken mitzunehmen, wie Obst, Kekse und eine Flasche Wasser. Im Krankenhaus bekommt man zwar zu essen, aber das ist nicht immer so, wie man es gewöhnt ist.

 Bei tödlichen Unfällen werden die sterblichen Überreste in das Leichenhaus der nächsten Stadt gebracht. Die Polizei bitte, die Familie den Toten zu identifizieren. Danach wird der Leichnam zur Beerdigung freigegeben, es sei denn, es besteht der Verdacht, dass eine Straftat vorliegt. In letzterem Falle gibt man den Leichnam erst nach einer Autopsie frei. Ein portugiesisches Bestattungsinstitut kann sich um alle Formalitäten der Überführung kümmern. Den Totenschein stellt ein Arzt des jeweils behandelnden Krankenhauses bzw. des Leichenhauses oder der Gerichtsmedizin aus.

 2. Rechtsverfahren 

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, haftet sowohl in strafrechtlicher als in zivilrechtlicher Hinsicht.

 Strafverfahren

Bei tödlichen Unfällen spricht man von einem Delikt gegen die Allgemeinheit. Daher wird staatlicherseits ein Strafverfahren eingeleitet. Die Hinterbliebenen können dabei als Kläger auftreten, doch der Staat nimmt die Sache auf sich und führt den Prozess über die Staatsanwaltschaft (Ministério Público). Reicht die Familie des Opfers eine Schadensersatzforderung ein, muss sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der ein Zivilverfahren anhängig macht. Dieser Prozess findet dann gleichzeitig mit dem Strafverfahren statt und normalerweise ergeht in beiden Sachen gleichzeitig ein Urteil.

Bei Unfällen mit Verletzten erhebt der Geschädigte Strafanklage. Ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass die Klage im öffentlichen Interesse liegt, führt sie den Prozess mit dem Verletzten als Kläger. In diesem Fall besteht ebenfalls Anwaltszwang.

 Zivilverfahren

Die zivilrechtliche Verkehrshaftung kann sich auf das Prinzip der Verschuldenshaftung und das der Gefährdungshaftung gründen. Gefährdungshaftung ist auf Fahrzeugführer anwendbar, außer wenn höhere Gewalt vorliegt bzw. wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten selbst oder eines Dritten zurückzuführen ist. Auf höhere Gewalt kann man sich berufen, wenn sich der Unfall durch einen Mangel am Fahrzeug ereignete.

Bei Unfällen mit Fußgängern geht man grundsätzlich davon aus, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs auch haftet, wenn ihn eigentlich keine Schuld trifft. Es lässt sich nämlich nur sehr schwer nachweisen, dass sich ein Fußgänger nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat.

 Wer einen Unfall verursacht hat, muss dies seiner Versicherung melden. Tut man dies nicht, kann der Geschädigte die Versicherungsgesellschaft des Schädigers mit einer so genannten „Meldung seitens Dritter“ direkt benachrichtigen. Der Verursacher wird so gezwungen, den Vorfall anzuerkennen. Es ist daher wichtig, immer die Polizei zu rufen, wenn ein Unfall passiert ist, denn meldet der Schädiger diesen nicht, ist das amtliche Protokoll entscheidend für die Leistungsbereitschaft der Versicherung.

 Zur Abwicklung der amtlichen Verfahren in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung der Ersatzansprüche bei der Versicherungsgesellschaft braucht man sich nicht immer von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht hingegen, wenn der Streitwert 2500 Euro überschreitet. Achten Sie bei den Honorarverhandlungen darauf, dass das Stundenhonorar nicht über 75 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und Unkosten hinausgeht. In Portugal ist es nicht zulässig, einen Prozentsatz der erzielten Leistung als Honorar zu berechnen.

Das zuständige Gericht ist – unabhängig von der Anspruchshöhe – das Amtsgericht (Tribunal de Comerca) des Unfallortes.

 3. Schadensersatz / Verjährungsfristen

 Man kann die Schadensersatzforderung direkt bei der Kfz-Versicherung des Schädigers einreichen. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden zu melden. Den Schriftwechsel mit der Versicherung kann man auf Englisch oder Französisch führen.

Ist das Fahrzeug nicht versichert oder lässt sich der haftpflichtige Fahrer nicht ausfindig machen, kann man sich mit seinen Ansprüchen an den portugiesischen Garantiefonds wenden. Der Garantiefonds vergütet grundsätzlich sowohl Personen- als Sachschäden. Für Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung.

 Verjährungsfristen

Strafverfahren

Die Verjährungsfrist hängt von der Kategorie des Tatbestands ab. Bei Ordnungswidrigkeiten ist diese kürzer als bei einer strafbaren Handlung (wie z.B. bei Alkohol am Steuer).

 Zivilverfahren

Die Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am Tag, an dem der Geschädigte den Schaden zur Kenntnis nimmt. Dies ist meistens der Unfalltag. Ist der Unfall auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, finden die strafrechtlichen Verjährungsfristen Anwendung, allerdings nur, wenn diese länger sind als die zivilrechtlichen Fristen.

 4. Ersatzansprüche

 Arztkosten und andere medizinische Aufwendungen werden prinzipiell nur dann in vollem Umfang erstattet, wenn die eigene Krankenkasse nicht dafür aufkommt und die (Krankenhaus‑)Behandlung in Portugal stattfindet.
Erstattungsfähig sind außerdem die Reisespesen im Zusammenhang mit notwendigen Untersuchungsterminen sowie Besuchskosten von Personen, die finanziell vom Geschädigten abhängig sind.

Ferner hat man Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Ausgegangen wird dabei bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vom Bruttoeinkommen. Bei Einkommensschäden infolge dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wird zumeist eine Kapitalabfindung geleistet. Zur Feststellung der Vergütung bei Dauerschäden gibt es keine Standardmethode. Bei der Verletzung der haushaltsführenden Person (z.B. Hausfrau/Mutter) besteht ein Entschädigungsanspruch für eine eventuelle Haushaltshilfe.
Das Opfer hat Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Das Schmerzensgeld wird als Kapitalbetrag geleistet und bemisst sich nach der Schwere der Verletzung.

Bei einem tödlichen Unfall kommt dem Ehepartner und den Kindern ein Schmerzensgeldanspruch zu. Hatte der Verstorbene keinen Ehepartner bzw. keine Kinder, geht der Anspruch auf die Eltern über bzw. – falls diese nicht mehr leben – auf Geschwister.

 5. Unfall im Ausland

 Seit dem 20. Januar 2003 gilt für Unfälle außerhalb des eigenen Landes die 4. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie. Diese Regelung erleichtert Ihnen als Unfallopfer die Geltendmachung Ihres Schadensersatzes bei der Versicherung des Schädigers. Sie können sich jetzt ganz einfach an den Beauftragten wenden, den die Versicherung in Ihrem eigenen Land bestellt hat: den so genannten Schadenregulierungsvertreter. Die entsprechende Anschrift erhalten Sie beim Informationszentrum. Dort kann man Ihnen auch die Adresse der Stelle geben, die leistet, wenn die Versicherung keinen Schadenregulierungsvertreter bestellt hat oder nicht auf die Forderung des Geschädigten reagiert.

Zusätzliche Auskünfte über dieses Verfahren finden Sie auf dieser Website.

 6. Nützliche Adressen

 Notruf: Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr: 112

 Versicherung und Straßenwacht

 Das Informationszentrum hat seine Arbeit noch nicht aufgenommen.

 Portugiesisches Büro Grüne Karte
Avenida José Malhoa, lote 1674-3
P –1070 LISSABON, Tel.: 21-721-2951, Fax:  21-726-1989 oder 21-7262352,

 INSTITUTO SEGUROS DE PORTUGAL
(portugiesischer Verband der Versicherungsgesellschaften)

Avenida Berna, 19 – 1050-037 LISSABON

Tel.: 217 903 100
  Fax: 217 938 568
E-Mail: isp@isp.pt

ACP - Automóvel Clube de Portugal (portugiesischer Automobilclub)
Rua Rosa Araújo 24/6 - 1250-195 LISSABON
Tel.: 213 180 100  Fax: 213 577 930
E-Mail: acp@mail.telepac.pt
Internet: http://www.acp.pt

 Hilfsorganisationen für Verkehrsopfer und Angehörige:

APAV - Associação Portuguesa de Apoio à Vítima
(portugiesischer Verein für Verkehrsopferhilfe)

Rua Comércio 56, 5º-E - 1100-150 LISSABON
Tel.: 218 884 732    Fax: 218 876 351
E-Mail: apav.sede@apav.pt
Internet: http://www.apav.pt

A NOSSA ÂNCORA - Apoio a Pais em Luto
Rua Doutor Almada Guerra, 25  Portela - 2710-417 SINTRA
Tel.: 219 105 750

 Verbraucherverband

DECO - Associação Portuguesa p/ Defesa do Consumidor
Rua Artilharia 1 79, 4º - 1250-038 LISSABON
Tel.: 213 710 200
  Fax: 213 710 299
E-Mail: decolx@deco.pt
Internet: http://www.deco.proteste.pt

 CENTRO DE ARBITRAGEM DE CONFLITOS DE CONSUMO
(Schlichtungsausschuss für Verbraucherangelegenheiten)

Largo Chão Loureiro - 1100-145 LISSABON
Tel.: 218 883 535   Fax: 218 883 767
E-Mail: lis-arbitragem@ip.pt