PORTUGAL
1. Verkehrsunfall – was ist zu tun?
Polizei
Außer
bei Bagatellschäden sollten Sie bei einem Verkehrsunfall in Portugal unbedingt
die Polizei verständigen. Sie erreichen diese unter der landesweiten Rufnummer:
112. Dies ist zugleich der Notruf für den Rettungsdienst und die Feuerwehr.
Die Polizei übernimmt die Leitung am Unfallort, notiert alle Einzelheiten
des Unfalls und überprüft die Identität aller Beteiligten. Vielfach
unterzieht die Polizei die Unfallbeteiligten einem Alkoholtest. Eventuelle
Zeugen brauchen sich lediglich auszuweisen. Zwei Wochen nach dem Unfall kann man
das polizeiliche Protokoll anfordern, dessen Inhalt in einem Gerichtsverfahren
als rechtskräftiger Beweis gilt.
Wurde die Polizei nicht
verständigt, beispielsweise weil nur ein geringfügiger Sachschaden und kein
Personenschaden entstanden ist, so sollten Sie unbedingt den bei Ihrer
Versicherung erhältlichen Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Entscheidend
ist dabei, dass beide Unfallparteien dieses Formular unterschreiben, denn es
wird in der Regel als Beweismittel herangezogen. Ferner sollte man sich die
Personalien eventueller Zeugen notieren und den Hergang zu Papier bringen.
Hilfreich ist es auch, ein Foto von der Unfallstelle zu machen.
Vorsicht: Nie den Europäischen
Unfallbericht unterschreiben, wenn Sie dessen Inhalt nicht verstehen! Gleiches
gilt für andere Erklärungen zur Schuldfrage. Sie sollten das Formular auch
nicht unterschreiben, wenn Meinungsunterschiede über die Unfallumstände
bestehen. Es empfiehlt sich dann, doch die Polizei zu benachrichtigen – selbst
wenn es sich nur um einen Sachschaden handelt.
Krankenhaus
Verletzte werden in das nächste
Krankenhaus gebracht, das auf die Behandlung der betreffenden Verletzungen
eingestellt ist und die erforderliche medizinische Hilfe und Pflege bieten kann.
Es empfiehlt sich, etwas zu essen und zu trinken mitzunehmen, wie Obst, Kekse
und eine Flasche Wasser. Im Krankenhaus bekommt man zwar zu essen, aber das ist
nicht immer so, wie man es gewöhnt ist.
Bei tödlichen Unfällen werden die sterblichen Überreste in das
Leichenhaus der nächsten Stadt gebracht. Die Polizei bitte, die Familie den
Toten zu identifizieren. Danach wird der Leichnam zur Beerdigung freigegeben, es
sei denn, es besteht der Verdacht, dass eine Straftat vorliegt. In letzterem
Falle gibt man den Leichnam erst nach einer Autopsie frei. Ein portugiesisches
Bestattungsinstitut kann sich um alle Formalitäten der Überführung kümmern.
Den Totenschein stellt ein Arzt des jeweils behandelnden Krankenhauses bzw. des
Leichenhauses oder der Gerichtsmedizin aus.
2. Rechtsverfahren
Wer einen Verkehrsunfall
verursacht, haftet sowohl in strafrechtlicher als in zivilrechtlicher Hinsicht.
Strafverfahren
Bei tödlichen Unfällen spricht
man von einem Delikt gegen die Allgemeinheit. Daher wird staatlicherseits ein
Strafverfahren eingeleitet. Die Hinterbliebenen können dabei als Kläger
auftreten, doch der Staat nimmt die Sache auf sich und führt den Prozess über
die Staatsanwaltschaft (Ministério Público). Reicht die Familie des Opfers
eine Schadensersatzforderung ein, muss sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der
ein Zivilverfahren anhängig macht. Dieser Prozess findet dann gleichzeitig mit
dem Strafverfahren statt und normalerweise ergeht in beiden Sachen gleichzeitig
ein Urteil.
Bei Unfällen mit Verletzten
erhebt der Geschädigte Strafanklage. Ist die Staatsanwaltschaft der Meinung,
dass die Klage im öffentlichen Interesse liegt, führt sie den Prozess mit dem
Verletzten als Kläger. In diesem Fall besteht ebenfalls Anwaltszwang.
Zivilverfahren
Die zivilrechtliche
Verkehrshaftung kann sich auf das Prinzip der Verschuldenshaftung und das der
Gefährdungshaftung gründen. Gefährdungshaftung ist auf Fahrzeugführer
anwendbar, außer wenn höhere Gewalt vorliegt bzw. wenn der Unfall ausschließlich
auf das Verschulden des Geschädigten selbst oder eines Dritten zurückzuführen
ist. Auf höhere Gewalt kann man sich berufen, wenn sich der Unfall durch einen
Mangel am Fahrzeug ereignete.
Bei Unfällen mit Fußgängern
geht man grundsätzlich davon aus, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs auch
haftet, wenn ihn eigentlich keine Schuld trifft. Es lässt sich nämlich nur
sehr schwer nachweisen, dass sich ein Fußgänger nicht an die Verkehrsregeln
gehalten hat.
Wer einen Unfall verursacht
hat, muss dies seiner Versicherung melden. Tut man dies nicht, kann der Geschädigte
die Versicherungsgesellschaft des Schädigers mit einer so genannten „Meldung
seitens Dritter“ direkt benachrichtigen. Der Verursacher wird so gezwungen,
den Vorfall anzuerkennen. Es ist daher wichtig, immer die Polizei zu rufen, wenn
ein Unfall passiert ist, denn meldet der Schädiger diesen nicht, ist das
amtliche Protokoll entscheidend für die Leistungsbereitschaft der Versicherung.
Zur Abwicklung der amtlichen Verfahren in Bezug auf die zivilrechtliche
Durchsetzung der Ersatzansprüche bei der Versicherungsgesellschaft braucht man
sich nicht immer von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang
besteht hingegen, wenn der Streitwert 2500 Euro überschreitet.
Achten Sie bei den Honorarverhandlungen darauf, dass das Stundenhonorar nicht über
75 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und Unkosten hinausgeht. In Portugal ist es nicht
zulässig, einen Prozentsatz der erzielten Leistung als Honorar zu berechnen.
Das zuständige Gericht ist – unabhängig von der Anspruchshöhe – das
Amtsgericht (Tribunal de Comerca) des Unfallortes.
3. Schadensersatz / Verjährungsfristen
Man kann die
Schadensersatzforderung direkt bei der Kfz-Versicherung des Schädigers
einreichen. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, seiner
Versicherungsgesellschaft den Schaden zu melden. Den Schriftwechsel mit der
Versicherung kann man auf Englisch oder Französisch führen.
Ist das Fahrzeug nicht versichert
oder lässt sich der haftpflichtige Fahrer nicht ausfindig machen, kann man sich
mit seinen Ansprüchen an den portugiesischen Garantiefonds wenden. Der
Garantiefonds vergütet grundsätzlich sowohl Personen- als Sachschäden. Für
Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung.
Verjährungsfristen
Strafverfahren
Die Verjährungsfrist hängt von
der Kategorie des Tatbestands ab. Bei Ordnungswidrigkeiten ist diese kürzer als
bei einer strafbaren Handlung (wie z.B. bei Alkohol am Steuer).
Zivilverfahren
Die Schadensersatzansprüche verjähren
nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am Tag, an dem der Geschädigte den
Schaden zur Kenntnis nimmt. Dies ist meistens der Unfalltag. Ist der Unfall auf
eine strafbare Handlung zurückzuführen, finden die strafrechtlichen Verjährungsfristen
Anwendung, allerdings nur, wenn diese länger sind als die zivilrechtlichen
Fristen.
4. Ersatzansprüche
Arztkosten
und andere medizinische Aufwendungen werden prinzipiell nur dann in vollem
Umfang erstattet, wenn die eigene Krankenkasse nicht dafür aufkommt und die (Krankenhaus‑)Behandlung
in Portugal stattfindet.
Erstattungsfähig sind außerdem die Reisespesen im Zusammenhang mit notwendigen
Untersuchungsterminen sowie Besuchskosten von Personen, die finanziell vom Geschädigten
abhängig sind.
Ferner
hat man Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Ausgegangen wird dabei
bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vom Bruttoeinkommen. Bei Einkommensschäden
infolge dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wird zumeist eine Kapitalabfindung
geleistet. Zur Feststellung der Vergütung bei Dauerschäden gibt es keine
Standardmethode. Bei der Verletzung der haushaltsführenden Person (z.B.
Hausfrau/Mutter) besteht ein Entschädigungsanspruch für eine eventuelle
Haushaltshilfe.
Das Opfer hat Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Das Schmerzensgeld
wird als Kapitalbetrag geleistet und bemisst sich nach der Schwere der
Verletzung.
Bei einem tödlichen Unfall kommt
dem Ehepartner und den Kindern ein Schmerzensgeldanspruch zu. Hatte der
Verstorbene keinen Ehepartner bzw. keine Kinder, geht der Anspruch auf die
Eltern über bzw. – falls diese nicht mehr leben – auf Geschwister.
5. Unfall im Ausland
Zusätzliche Auskünfte über
dieses Verfahren finden Sie auf dieser Website.
6. Nützliche Adressen
Notruf:
Polizei,
Rettungsdienst, Feuerwehr: 112
Versicherung und Straßenwacht
Das
Informationszentrum hat seine Arbeit noch nicht aufgenommen.
Portugiesisches
Büro Grüne Karte
Avenida José Malhoa, lote 1674-3
P –1070 LISSABON, Tel.: 21-721-2951, Fax:
21-726-1989 oder 21-7262352,
INSTITUTO SEGUROS DE PORTUGAL
(portugiesischer Verband der Versicherungsgesellschaften)
Avenida Berna, 19 – 1050-037 LISSABON
Tel.: 217 903 100 Fax:
217 938 568
E-Mail: isp@isp.pt
ACP - Automóvel
Clube de Portugal (portugiesischer Automobilclub)
Rua Rosa Araújo 24/6 - 1250-195 LISSABON
Tel.: 213 180 100 Fax: 213 577 930
E-Mail: acp@mail.telepac.pt
Internet: http://www.acp.pt
Hilfsorganisationen für Verkehrsopfer und Angehörige:
APAV - Associação Portuguesa de
Apoio à Vítima
(portugiesischer Verein für Verkehrsopferhilfe)
Rua Comércio 56, 5º-E - 1100-150 LISSABON
Tel.: 218 884 732 Fax: 218 876 351
E-Mail: apav.sede@apav.pt
Internet: http://www.apav.pt
A NOSSA ÂNCORA - Apoio a Pais em Luto
Rua Doutor Almada Guerra, 25 Portela
- 2710-417 SINTRA
Tel.: 219 105 750
Verbraucherverband
DECO - Associação Portuguesa p/ Defesa do Consumidor
Rua Artilharia 1 79, 4º - 1250-038 LISSABON
Tel.: 213 710 200 Fax:
213 710 299
E-Mail: decolx@deco.pt
Internet: http://www.deco.proteste.pt
CENTRO DE
ARBITRAGEM DE CONFLITOS DE CONSUMO
(Schlichtungsausschuss für Verbraucherangelegenheiten)
Largo
Chão Loureiro - 1100-145 LISSABON
Tel.: 218 883 535 Fax: 218 883 767
E-Mail: lis-arbitragem@ip.pt